Stadtplanung in Hennef

Planverfahren

Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich der Post und des Postverteilzentrums in der Hennefer Innenstadt, Ecke Frankfurter Straße / Dickstraße in Hennef

Alle hier gezeigten Satzungen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf. -----------------------------------------------------------------------------------------------

Stadt Hennef (Sieg)

Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung

der Stadt Hennef (Sieg)

 

Aufhebungssatzung zur Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich der Post und des Postverteilzentrums in der Hennefer Innenstadt, Ecke Frankfurter Straße / Dickstraße, vom 14.03.2022

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) i.V.m § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S.666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV.NRW. S. 1353) und Art. 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV.NRW. S. 1346) hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 14.03.2022 folgende Aufhebungssatzung beschlossen:

§1

Die Satzung der Stadt Hennef über ein Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) für das Gebiet der Post und des Postverteilzentrums in der Hennefer Innenstadt, Ecke Frankfurter Straße / Dickstraße, beschlossen in der Sitzung des Stadtrats am 08.07.2019 (Beschluss-Nr. 272) und öffentlich bekanntgemacht am 19.07.2019, wird aufgehoben.

§2

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Bereich der Post und des Postverteilzentrums in der Hennefer Innenstadt, Ecke Frankfurter Straße / Dickstraße und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der als Anlage Teil dieser Satzung ist.

§3

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hennef (Sieg) am 14.03.2022 beschlossene Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung kann während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von                   08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

                                            14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von                 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und Bauberatung, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zimmer 2.23) von jedermann eingesehen werden.

Wegen der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen wird darum gebeten, das Rathaus nur mit einem vorher vereinbarten Termin zu besuchen. Unter den Telefonnummern 02242-888 391 oder 02242-888 587 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger gerne für ihren Besuch anmelden.

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.  

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der o.a. Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

53773 Hennef, den 15.03 2022

Mario Dahm

Bürgermeister

Aufgehobener Geltungsbereich

Übersichtsplan
zur Vorkaufsrechtsatzung

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Frau Jutta Bootz02242 888 391j.bootz@hennef.de
Herr Norbert Schüßler02242 888 386n.schuessler@hennef.de
Frau Kristina Ballhorn02242 888 384k.ballhorn@hennef.de

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