Stadtplanung in Hennef

Aktueller rechtskräftiger Bebauungsplan

Stadt Blankenberg, Kultur- und Heimathaus, Feuerwehr, BP Nr. 15.2 im Stadtteil Süd Ost

Alle hier gezeigten Bebauungspläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf.

Stadt Hennef (Sieg)

Der Bürgermeister

Bekanntmachung

der Stadt Hennef (Sieg)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 15.2 Hennef (Sieg) - Stadt Blankenberg, Kultur- und Heimathaus / Feuerwehr vom 24.11.2021

Gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 04.10.2021 den Bebauungsplan Nr. 15.2 Hennef (Sieg) – Stadt Blankenberg, Kultur- und Heimathaus / Feuerwehr mit Text als Satzung und die Begründung hierzu nebst Umweltbericht beschlossen. Der Beschluss über diesen Bebauungsplan wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 15.2 Hennef (Sieg) - Stadt Blankenberg, Kultur- und Heimathaus / Feuerwehr mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet am südöstlichen Ortsausgang von Stadt Blankenberg, südlich der „Eitorfer Straße“ und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht. Darüber hinaus umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Grundstück, für das Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sind (Gemarkung Striefen, Flur 10, Flurstück Nr. 46/13). Auch diese Fläche ist in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

Der Bebauungsplan sowie der Text, die Begründung hierzu nebst Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) können während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Str. 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi. 2.20) von jedermann eingesehen werden. Wegen der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen wird darum gebeten, das Rathaus nur mit einem vorher vereinbarten Termin zu besuchen. Unter den Telefonnummern 02242-888384 oder 02242-888386 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger gerne für ihren Besuch anmelden.

Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81 / Auflistung aller rechtskräftigen/abgeschlossenen Bebauungspläne und Satzungen unter „Bebauungspläne“ einsehbar.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

53773 Hennef, den 24.11.2021

Mario Dahm

Bürgermeister

BP 15.2 Hennef - Stadt Blankenberg, Kultur- und Heimathaus/ Feuerwehr

Übersichtsplan
Räumlicher Geltungsbereich und Ausgleichsfläche

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Frau Kristina Ballhorn02242 888 384k.ballhorn@hennef.de
Herr Norbert Schüßler02242 888 386n.schuessler@hennef.de

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