Hauptstraße 45a (Bebauungsplan)

Konkreter Planungsanlass für den hier vorliegenden Bebauungsplan „Hauptstraße 45a“ in der Ortsgemeinde Schwanheim ergibt sich aus den Planungsüberlegungen eines privaten Bauherrn, der für sein Bauvorhaben bereits einen Bauvorbescheid beantragt hat, dem die Gemeinde zugestimmt hatte. Aus verfahrensrechtlichen Gründen soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, damit das Vorhaben rechtssicher realisiert werden kann.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes beschränkt sich auf das Flurstück Nr. 813/4 in der Gemarkung Schwanheim.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsraumes der Gemeinde Schwanheim und hat eine Größe von ca. 700 m². Es liegt zwischen der Hauptstraße und einem in der Talzone verlaufenden Seitenarm des Rimbachs. Der Anschluss an die Hauptstraße erfolgt zwischen den Grundstücken Nrn. 829/3 und 830.
Bei dem Grundstück handelt es sich um ein unbebautes Hinterliegergrundstück, welches zu Bauland umgewandelt werden soll.
Es wird beabsichtigt, die Fläche des Geltungsbereichs einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen.
Ohne die geplante Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist eine Bebauung des Flurstücks Nr. 813/4 nicht möglich. Der Bebauungsplan soll dazu beitragen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Diese Nutzung entspricht den landesplanerischen Anforderungen auf Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Ansprechperson

Verfahrensschritte

Anhänge

Planunterlagen - Offenlage

Ratsbeschlüsse

Nachweise Bekanntmachungen