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Veränderungssperre Geltungsbereich W 58 (An der Zuckerfabrik)

Im Ortsteil Wevelinghoven befindet sich der autokundenorientierte Einzelhandelsstandort „An der Zuckerfabrik“ mit zum Teil mittelgroßen und großflächigen Fachmärkten. Der im Einzelhandelsstandortkonzept als Sonderstandort definierte Bereich liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. W 32 „Am Gasthausbusch“. Der Bebauungsplan setzt an dieser Stelle ein Industriegebiet fest.

Da dieser Bauleitplan einen offensichtlichen beachtlichen Mangel aufweist, wurde vom Rat der Stadt Grevenbroich die Nichtanwendung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. W 32 „Am Gasthausbusch“ beschlossen und zugleich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. W 52 „Sondergebiet Fachmarktzentrum ehemalige Zuckerfabrik“ (mit dazugehöriger Änderung des Flächennutzungsplans) eingeleitet. Ziel der damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 52 war es für den Bereich ein Sonstiges Sondergebiet für Einzelhandel „Fachmarktstandort ehemalige Zuckerfabrik“ festzusetzen und die im Einzelhandelsgutachten vorgeschlagene Ausweisung als Fachmarktstandort umzusetzen. Neben der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben sollten auch Regelungen zu Vergnügungsstätten getroffen werden. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. W 52 wurde am 14.12.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Weitere Verfahrensschritte sind noch nicht erfolgt, sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach § 34 BauGB gerichtet hat.

Die städtebauliche Zielsetzung für das Gebiet liegt nicht mehr allein darin an der Stelle ein Fachmarktzentrum zu entwickeln. Vielmehr sollte den Eigentümern auch die Möglichkeit gegeben werden, sonstige gewerbliche Nutzungen anzusiedeln. Dennoch besteht das Erfordernis die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten planerisch zu steuern und diese Betriebe auszuschließen, um den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Grevenbroich zu erhalten.

Für das Gebäude des ehemaligen Getränkemarktes liegen aktuell bei der Verwaltung drei Bauvorfragen für unterschiedliche Nutzungen vor. Alle drei Vorhaben umfassen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten bzw. sogar mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Nach § 34 BauGB wären diese planungsrechtlich zulässig, da durch die bestehenden Nutzungen (u.a. Baumarkt, Möbelhaus, Getränkemarkt, Tankstelle, Gastronomie, Einzelhandel für Tiernahrung) bereits kleinflächige und großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind und diese die Eigenart der näheren Umgebung prägen. Die unterschiedlichen Vorhaben aus den Bauvoranfragen sollen an einem Sonderstandort realisiert werden, der in einer städtebaulich nicht integrierten Lage und außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt. Das Einzelhandelsstandortkonzept aus dem Jahr 2018 (GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (2018): Fortschreibung des Einzelhandelsstandortkonzeptes der Stadt Grevenbroich, Köln, 05.06.2018) definiert für den Sonderstandort die städtebauliche Zielsetzung, dass keine zusätzlichen Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente angesiedelt werden sollen.

Hinweis:
Alle hier gemachten Angaben dienen lediglich zu Informationszwecken.
Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt auf.
Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner/-innen gerne zur Verfügung.

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Ansprechperson

  • Frau Esther Borsing, Telefon: 02181/608-440, E-Mail: bauleitplanung@grevenbroich.de

Verfahrensschritte

  • 25.03.2021, Satzungsbeschluss Veränderungssperre gem. §§ 14 und 16 BauGB (Rat)
  • 03.04.2021, Bekanntmachung Satzung über Veränderungssperre (Rechtskraft)

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