Aktuelle Beteiligungsverfahren zu geplanten Straßenbaumaßnahmen

Bei Straßenbaumaßnahmen haben Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte (Beitragspflichtige) das Recht, sich im Zuge von Anliegerbeteiligungen zu einer Maßnahme, von der sie betroffen sind, zu äußern.

Sie können die Baubeschreibung, die dazugehörigen Planunterlagen sowie Fotos zu den jeweiligen Maßnahmen online einsehen. Die Unterlagen stehen für einen Zeitraum von 3 Wochen zur Verfügung.

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Grundsätzliches zur Beitragserhebung

Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach dem Baugesetzbuch zu 90 % auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Die Gemeinde übernimmt 10 % der Kosten.

Nach der ersten Herstellung einer Straße ist es im weiteren Verlauf ihrer Lebensdauer erforderlich, diese komplett oder auch nur in einzelnen Teilen (Teileinrichtungen) (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Straßenentwässerung, Grünanlagen) wieder herzustellen. Das kann eine gesetzliche Beitragspflicht auslösen.

Bei einer sogenannten nachmaligen oder nochmaligen Herstellung einer Straße richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Hiernach schwankt die Höhe der Beiträge für die Beitragspflichtigen - je nach Verkehrsbedeutung und Teileinrichtung der Straße - in Gelsenkirchen zwischen 10 % und 60 %. Insofern übernimmt die Stadt Gelsenkirchen für die Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit einen Anteil von 90 % bis 40 % der Kosten.

Geprüft wird zunächst, ob es sich bei der Baumaßnahme um eine Erneuerung und/ oder Verbesserung handelt, die sich nicht nur auf punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bezieht. Erst wenn dies zutrifft, ist eine Maßnahme überhaupt beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Maßnahme. Die Festsetzungsverjährung für Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG beträgt vier Jahre. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgeblich ist hier die Abnahme der letzten Arbeiten an der abzurechnenden Anlage.

Beitragspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. die Erbbauberechtigten der Grundstücke, die von der jeweiligen Straße erschlossen werden.

Wie berechnet sich der umlagefähige Aufwand (d. h. die Kosten)?

Der umlagefähige Aufwand richtet sich

Wie wird der umlagefähige Aufwand (also die Kosten) verteilt?

Berechnungsmethode

A) Gesamtaufwand der Maßnahme

abzüglich nicht abrechenbare Teile
abzüglich Gemeindeanteil (je nach Verkehrsbedeutung
abzüglich (einer möglichen Förderung des umlagefähigen Aufwands durch das Land NRW)
ergibt den umlagefähigen Aufwand

B) qm individuelles Grundstück

multipliziert mit dem Modifizierungsfaktor (Geschosse, Gewerbe …)
ergibt die qm der modifizierten Grundstücksgröße

C) umlagefähiger Aufwand (A)

geteilt durch die Summe aller modifizierten Grundstücksgrößen
ergibt den Beitragssatz je qm

D) qm modifizierte Grundstücksgröße (B)

multipliziert mit dem Beitragssatz je qm (C)
ergibt den individuell zu leistender Beitrag (E)

Rechte und Pflichten der Beitragspflichtigen

Förderung der Straßenbaubeiträge durch das Land NRW

Die Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG ist bisher nicht abgeschafft worden. Aufgrund der am 12.05.2022 in Kraft getretenen aktualisierten „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ können für Straßenbaumaßnahmen, deren Beschluss durch ein politisches Gremium nach dem 01.01.2018 erfolgt ist, jedoch Förderungen in Höhe von 100 % des Straßenbaubeitrags beantragt werden. Der Antrag auf Gewährung einer solchen Zuwendung kann von der Kommune jedoch erst nach der kompletten Abwicklung der Maßnahme gestellt werden. Die Beitragshöhe bildet die Grundlage für den Förderantrag. Da es keinen Rechtsanspruch der Kommunen auf die Fördermittel gibt, ist eine Zusage bezüglich der Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und damit verbunden eine Mitteilung, dass das Land Nordrhein-Westfalen die zu zahlenden Straßenbaubeiträge in voller Höhe übernimmt, im Vorfeld leider nicht möglich.