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Gemeindeplanung in Gangelt

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Bebauungsplan

Philippenkuhle -1.Änderung-

Um Blickbeziehungen in den Landschaftsraum bauleitplanerisch zu sichern, wurden innerhalb der zurückliegenden Bebauungspläne der Gemeinde Gangelt die Baufenster derart geschnitten, dass nach spätestens fünf Grundstücken eine städtebauliche Zäsur erfolgte. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass diese Zäsuren zu erheblichen Problemen bei der Vermarktung der späteren Grundstücke führen.

Die Grundstücksaufteilungen können in einem Bebauungsplan nicht abschließend festgelegt werden. Demgemäß werden die Aufteilungen bei dem späteren Verkauf, um den individuellen Bauwünschen der Käufer zu entsprechen, gegenüber der ursprünglichen Planung angepasst.

Dies führt dazu, dass die angedachten Zäsuren regelmäßig zu einer erheblichen und ungewollten Einschränkung der tatsächlich entstehenden Grundstücke führen. Da dies nicht der Absicht der Gemeinde Gangelt entspricht, ist es bereits zu zahlreichen Änderungen von Bebauungsplänen gekommen, innerhalb derer sich die oben bezeichnete Problematik ergeben hat.

Zudem hat sich gezeigt, dass innerhalb einer Baufenstertiefe von 16 m keine ausreichenden Gestaltungsspielräume bestehen, um die in jüngerer Zeit regelmäßig angefragten Gebäudetypen zu realisieren. Aufgrund immer kleiner werdender Grundstücksgrößen verbleiben oftmals keine ausreichenden Flächenreserven, um Nebenanlagen, beispielsweise Gartenhäuser im hinteren Grundstücksbereich zu errichten.

Aus diesem Grund sehen viele moderne Grundrisse vor, Abstellräume baulich mit dem Hauptgebäude zu verbinden. Dies setzt jedoch nach den nun vorliegenden Erfahrungswerten voraus, dass Nebenräume in einer Tiefe von bis zu 18 m, gemessen von der vorderen Baugrenze, zulässig sind.

Um die Anzahl der Änderungsverfahren zu reduzieren, beabsichtigt die Gemeinde Gangelt in dem Rahmen zukünftiger Bebauungspläne von Zäsuren in den Baufenstern Abstand zu nehmen und die Errichtung von Nebenanlagen in einer Baufenstertiefe von 18 m zu ermöglichen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ferner innerhalb derjenigen Baugebiete, für die ein Bebauungsplan bereits aufgestellt wurde, die bauliche Umsetzung bzw. die Vermarktung jedoch noch nicht erfolgt ist, die diesbezüglichen Festsetzungen angepasst werden.

Ziel der Planung ist die Festsetzung durchgehender Baufelder sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen innerhalb der oben bezeichneten Grundstücksbereiche, um so unangemessene Einschränkungen der Baufreiheit zu vermeiden sowie die Entstehung eines qualitativ hochwertigen Baugebietes und gesunder Wohnverhältnisse zu fördern.

Die Umsetzung der Planungsziele des bestehenden Bebauungsplanes, also die zeitnahe Entwicklung von Wohnbauland durch eine städtebauliche Arrondierung des Ortsteiles, wird durch diese Änderung nicht gefährdet. Da demgemäß auch die Grundzüge der Planung durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, ist die Änderung in dem vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB vorgesehen.


Ansprechperson

  • Herr Christoph Meiers, Telefon: 02454588402, E-Mail: christoph.meiers@gangelt.de
  • Herr Willibert Mevissen, Telefon:  , E-Mail: willibert.mevissen@gangelt.de

Verfahrensschritte

  • 23.01.2017 - 24.02.2017, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 12.05.2017, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren


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