Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 94A „Lambernweg“ als Satzung und dessen Inkrafttreten
Der Rat der Widukindstadt Enger hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.02.2024 den folgenden Satzungsbeschluss gefasst:
a) Dem Beschlussvorschlag aus der Abwägungsmatrix zur Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird gefolgt.
b) Der Rat der Widukindstadt Enger beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 94A „Lambernweg“ und dessen Begründung als Satzung.
Der Beschluss der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 94A „Lambernweg“ als Satzung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Mit Vollzug der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte parallel mit der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Normalverfahren nach §2 BauGB.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 2,92 ha und ist in dem beigefügten Lageplan durch eine schwarze unterbrochene Linie dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Enger, Flur2, Flurstücke 590, 280 (tlw.), 345 (tlw.) und 487 (tlw.).
Mit Vollzug der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 94A „Lambernweg“ in Kraft getreten und wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung im Rathaus der Widukindstadt Enger, Bahnhofstraße 44, Zimmer 1.35, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr) zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplan wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen stehen auch online auf dem Geoportal des Kreises Herford (https://geoportal.kreis-herford.de) zur Verfügung.
Hinweise:
I. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Widukindstadt Enger, Bahnhofstraße 44, 32130 Enger, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
III. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Nr. 94A „Lambernweg“ nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Widukindstadt Enger vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.