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Stadtplanung in Enger

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Bebauungsplan
95 Vorsteherweg

Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ und der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren

Der Rat der Widukindstadt Enger hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 den nachfolgenden Beschluss gefasst:

a) Dem Beschlussvorschlag aus der Abwägungsmatrix zur Behandlung der vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach §3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gefolgt.

b) Der Rat der Stadt Enger stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ und der 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Enger zu.

c) Der Rat der Stadt Enger beschließt die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung: Die Beteiligung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ und der 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Enger einschließlich der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Auslegungsbeschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 ortsüblich bekannt zu machen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ erfolgt im Normalverfahren nach § 2 BauGB.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 3,4 ha und ist in dem beigefügten Lageplan durch eine schwarze unterbrochene Linie dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Pödinghausen, Flur 3, Flurstücke 166, 576, 703-704 (tlw.).

Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken im Ortsteil Pödinghausen. Das Ziel der Planung ist eine nachhaltige, den Naturraum schonende und das vorhandene Wohnumfeld berücksichtigende Entwicklung. Eine besondere Berücksichtigung hat dabei für den im Plangebiet einbezogenen geschützten Landschaftsbestandteil (Mühlenbachsiek) im Südosten des Plangebietes stattzufinden. So ist zum Schutz des Siekes vor dem Heranrücken der Siedlung vorgesehen, dass die vorhandene Biotopstruktur unter anderem durch das Anpflanzen einer neuen linearen Heckenstruktur aufgewertet wird. Eine Zaunanlage soll das Betreten des Siekes vonseiten der privaten Gartenflächen unterbinden.

Das städtebauliche Konzept sieht sowohl die Möglichkeit für Einzel- und Doppelhäuser als auch Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser vor. Die getroffenen Festsetzungen sollen darauf hinwirken, dass hierbei auch das bestehende bauliche Umfeld berücksichtigt wird.

Die 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ der Widukindstadt Enger.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 2,23 ha und ist in dem beigefügten Lageplan durch eine schwarze unterbrochene Linie dargestellt. Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Pödinghausen, Flur 3, Flurstücke 166.

Im Gegenzug zu der Neuausweisung von Wohnbaufläche an dieser Stelle ist die Rücknahme einer Wohnbaufläche an anderer Stelle innerhalb der Kulisse des Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst darüber hinaus die Rücknahme einer Fläche von 2,46 ha Größe auf den Grundstücken Gemarkung Pödinghausen, Flur 1, Flurstücke 396 und 444.

Die Flächennutzungsplanänderung ist notwendig, da der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuleiten ist. Teilweise lässt der aktuelle Flächennutzungsplan eine Ableitung auf die Stufe des Bebauungsplanes nicht zu. Daher wird die Umwidmung einer derzeitigen Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan zu einer Wohnbaufläche eingeleitet. Um hierbei den regionalplanerischen Zielen einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gerecht zu werden, ist hierfür ein Ausgleich innerhalb der Kulisse des Flächennutzungsplanes erforderlich. Im Gegenzug für diese Umwidmung soll eine größere Wohnbaufläche zwischen Elsternweg, Westfalenring und Bielefelder Straße zugunsten einer Darstellung als Freiraum umgewidmet werden.

Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ und der 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

09.01.2024 bis einschließlich 09.02.2024

im Rathaus der Widukindstadt Enger, Bahnhofstraße 44, Zimmer 1.35, während der Dienststunden (montags – freitags 8.00 – 13.00 Uhr, montags und donnerstags 14.00 – 18.00 Uhr) zur Einsicht öffentlich aus.

Gemäß dem § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) werden die Planunterlagen gleichzeitig auf der Internetseite der Stadt Enger unter www.o-sp.de/enger/beteiligung veröffentlicht.

Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen liegen aus dem bisherigen Verfahren vor und werden öffentlich ausgelegt:

Art der umweltbezogenen Information: Urheber: Thematischer Bezug:
Begründung einschl. Umweltbericht zur Aufstellung des Be­bauungsplanes Nr. 95 „Vorsteherweg“ und zur 10. Teiländerung des Flä­chennutzungspla­nes

Stadt Enger, Fachbereich IV

Bockermann Fritze IngenieurConsult GmbH, Enger

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter (u.a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter)

Stellungnahmen  von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

Kreis Herford

Stadt Enger: Wirtschaftsbetriebe

Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) und Dezernat 54 (Wasserwirtschaft)

Geologischer Dienst NRW

Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ostwestfalen-Lippe

Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstellen Minden-Lübbecke, Herford-Bielefeld

BUND, Kreisgruppe Herford

LWL-Archäologie für Westfalen

Mensch und seine Gesundheit:

Lärmimmissionen, Löschwasserversorgung,

Trinkwasserversorgung

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Artenschutz, Biodiversität, Waldstrukturentwicklung, Grünflächen, Abfallwirtschaft

Klima/Luft:

Erneuerbare Energien

Boden:

Bodenfunktion, Bodenschutz, Bodenfruchtbarkeit, Bodengutachten, bodenkundliche Baubegleitung

Kultur- und Sachgüter:

Bodendenkmal

Wasser:

Niederschlagsversickerung

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Bürger

Mensch und seine Gesundheit:

Grün-/Erholungsflächen, Lärmimmissionen, Kfz-Verkehr, Brandschutz, Hitzedisposition

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Artenschutz, Biodiversität, Biotope, Waldstrukturentwicklung, Freiflächenversiegelung, Grünlandverbrauch, Lichtemissionen, Abfallwirtschaft

Boden:

Bodenschutz

Kultur- und Sachgüter:

Gebäudeschäden, Landschaftsschutz

Klima/Luft:

Klimawandel, Erneuerbare Energien, Energieverbrauch

Wasser:

Starkregen, Entwässerung, Grundwasser, Regenwassernutzung

Fachgutachten Ingenieurbüro Stöcker Schalltechnische Untersuchung
Fachgutachten Bockermann Fritze IngenieurConsult GmbH Verkehrsuntersuchung
Fachgutachten Umtec Prof. Biener Sasse Konertz Partnerschaft Beratender Ingenieure und Geologen mbB Baugrunduntersuchung

 

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen bei der Widukindstadt Enger beispielsweise online auf der Internetseite der Widukindstadt Enger (www.o-sp.de/enger/beteiligung), per E-Mail an stadtplanung@enger.de,  schriftlich abgegeben oder mündlich zu Protokoll gebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die o.g. Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach §47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich um die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.

Übersichtsbild Übersichtsplan

Ansprechperson

  • Herr Thorsten Walper, Telefon: 05224/9800-35, E-Mail: t.walper@enger.de
  • Frau Inge Nienhüser, Telefon: 05224/9800-32, E-Mail: i.nienhueser@enger.de
  • Stadtplanung Enger, Telefon: --, E-Mail: Stadtplanung@enger.de

Verfahrensschritte

  • 23.06.2022, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 27.02.2023 - 31.03.2023, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 20.03.2023 - 11.04.2023, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 09.01.2024 - 09.02.2024, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

Parallelverfahren

Anhänge