1. Abhandlung der eingegangenen Anregungen
2. Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. dass zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie
folgt Stellung zu nehmen ist:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann
vom 22.02.2023
Untere Wasserbehörde
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. Es wird auf die geplante Wasserschutzzone III A
Hilden Karnap hingewiesen.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis
zur Wasserschutzzone wurde bereits vor dem Offenlagebeschluss dem Umweltbericht
unter dem Punkt Schutzgut Wasser hinzugefügt.
Untere Immissionsschutzbehörde
Es bestehen
keine Bedenken
Untere Bodenschutzbehörde
Die geplante
Änderung wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde weiterhin begrüßt, da sie
für das Schutzgut Boden positiv zu sehen ist. Auch liegen keine
Verdachtsmomente für Altlasten vor. Daher bestehen keine Bedenken.
Kreisgesundheitsamt
Es bestehen
keine Bedenken
Untere Naturschutzbehörde
Zum
Landschaftsplan wird ausgeführt, dass ein westlicher Streifen des Plangebietes
im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegt. Es handelt sich um die
Entwicklungsfläche D 1.
6-19
„Karnap-West“ mit dem Ziel, den Landschaftszustand der Fläche bis zu einer
Änderung der Bauleitpläne zu erhalten. Eine Beteiligung von Beirat,
KULAN-Ausschuss und Kreisausschuss ist nicht notwendig. Bezüglich der
Eingriffsregelung werden mit der FNP-Änderung aus Sicht der UNB keine Eingriffe
in Natur und Landschaft vorbereitet. Die geplante Obstwiese wird als Aufwertung
betrachtet. Angeregt wird, die Obstwiese streifenweise mit artenreichem
Regio-Saatgut neu einzusäen und alte Obstbaumsorten zu verwenden.
Die UNB
weist bezüglich des Artenschutzes darauf hin, dass das Gelände der Bahnlinie
als Biotopverbund und Lebensraum für die streng geschützte und
planungsrelevante Art „Zauneidechse“ (Lacerta agilis) dient. Um ihren
Lebensraum und den Biotopverbund nicht zu beeinträchtigen, wird gefordert, dass
der geplante Gehölz- und Heckenstreifen längs der Bahn nicht durchgängig,
sondern abschnittweise angelegt wird.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise
zum Landschaftsplan wurden bereits in der Begründung in Punkt 2. ergänzt, und die
Ausführungen zur Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Bei der
Auswahl der Obstbaumsorten ist die Unterstützung des NABU Hilden geplant, so
dass von der Auswahl ökologisch hochwertiger Pflanzen auszugehen ist.
Vorgesehen ist auch die Einsaht von artenreichem Saatgut auf der gesamten
Fläche der Obstwiese. Die von der UNB vorgebrachten Hinweise zum Artenschutz wurden
schon vor dem Offenlagebeschluss in den Umweltbericht Punkt 7.3.2
eingearbeitet. Bezüglich des geplanten Gehölzstreifens werden die Belange der
planungsrelevanten Art „Zauneidechse“ berücksichtigt.
Planungsrecht
Es bestehen weiterhin
Bedenken, da im Allgemeinen Siedlungsbereich „ASB“ (Darstellung Regionalplan
für den Bereich) Flächen für die Landwirtschaft nicht vorgesehen sind. Diese
sind in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum oder
Agrarbereich zu planen. Das Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung kann
daher erst erfolgen, wenn für das Plangebiet der Regionalplan geändert wird.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Auf Grund
der Kleinräumigkeit des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand des
Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) befindet, sowie der nicht
parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes wird seitens der Stadt Hilden die
Änderung von einer gewerblichen Baufläche in eine Fläche für die Landwirtschaft
in diesem Bereich als vertretbar erachtet.
Die Anfragen
gem. §34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz NRW wurden am 16.09.2022 und am 20.01.2023
bei der Bezirksplanungsstelle Düsseldorf eingereicht. Beide Anfragen ergaben
mit den Antworten vom 23.12.2022 und 01.03.2023 (siehe Anlage), dass seitens
der Bezirksregierung keine raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausweisung
eine Fläche für die Landwirtschaft bestehen.
1.2 Schreiben des BUND und des
NABU vom 24.02.2023
Die
Flächennutzungsplanänderung wird als erster Schritt in Richtung Umsetzung des
Klimaanpassungsgesetzes gesehen und daher grundsätzlich begrüßt. Um den
Herausforderungen einer sich verschärfenden stadtklimatischen Situation in unserer
dicht besiedelten Stadt gerecht zu werden, werden zwei Vorschläge zur
Entwicklung des Gesamtgebietes gemacht. Diese betreffen die nördlich an das
Plangebiet angrenzenden Flächen, die heute faktisch landwirtschaftlich genutzt
werden. Als solche sollten diese insbesondere unter Klimaschutzaspekten und
zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebes über dieses Verfahren oder aber zu
einem späteren Zeitpunkt über ein separates Verfahren gesichert oder entsprechend
entwickelt werden.
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung
genommen:
Da sich die Anregungen
inhaltlich im Vergleich zu der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung
vom 18.10.2022 nur in einem Punkt geändert haben, wird bezüglich der bekannten
Anregungen auf die Stellungnahme aus der Sitzungsvorlage zum Offenlagebeschluss
(WP 20-25 SV 61/099) verwiesen:
„Es werden
in dem Schreiben von BUND und NABU Vorschläge unterbreitet, die nicht das
Plangebiet betreffen. Es wird angeregt, Flächen nördlich des Plangebietes, die
derzeit als gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) im Flächennutzungsplan dargestellt
sind, ebenfalls als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan darzustellen.
Entweder ist eine Erweiterung des jetzigen Plangebietes oder ein gesondertes
Bauleitplanverfahren angedacht. Eine Erweiterung des Plangebietes wird
grundsätzlich nicht empfohlen, da sich dadurch das jetzige Planverfahren
verzögern würde, und damit auch die Anlage der Obstbaumwiese.
Auch gegen
ein eigenes Aufstellungsverfahren für den nördlichen Bereich mit dem Ziel der
Flächenumwandlung hin zu einer landwirtschaftlichen Fläche sprechen einige
Gründe:
- Ein
entscheidender Punkt ist, dass der Regionalplan die gesamte Fläche, auch das
jetzige Plangebiet, als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) ausweist. In einem
ASB sind allerdings landwirtschaftliche Flächen nicht vorgesehen. Sie sind
eigentlich in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum und
Agrarbereich zu planen. Auf Grund der begrenzten Fläche des Plangebietes,
welches sich am äußersten Rand des ASB befindet, und der nicht
parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes, wird diese kleinräumige Änderung
des Flächennutzungsplanes in eine Fläche für die Landwirtschaft als vertretbar
erachtet.
Es ist davon auszugehen, dass die von BUND und
NABU angedachte nicht unerhebliche Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche
von der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt
werden wird.
- Wie aus
dem Klimaanpassungsgesetz NRW zitiert, ist die Klimaanpassung ein wichtiges zu
berücksichtigendes öffentliches Interesse. Allerdings unterliegt sie in einem
Bauleitplanverfahren auch dem Abwägungsgebot. Die gesamten nördlichen Flächen
sind als gewerbliche Reserveflächen für die Zukunft der Stadt zu betrachten und
im Gegensatz zu der Fläche im Änderungsbereich auch gut zu erschließen. Die
Fläche „Vorschlag 2“ dient zudem der Sicherung des dort ansässigen
Gewerbeparks.
Da die
Berücksichtigung der Klimaanpassung nicht nur allgemein bedeutet, auf Bebauung
zu verzichten, sondern sich auch auf die Ausgestaltung baulicher Maßnahmen
bezieht, könnte sie bei einer eventuellen gewerblichen Überplanung des Gebietes
-zumindest teilweise- umgesetzt werden.
- Bezüglich
der Flächen „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ ist nach derzeitiger Einschätzung
eine Bebauung nach §34 BauGB entlang der Hofstraße möglich. Soweit es aber ein
Baurecht nach §34 BauGB gibt, ist die Ausweisung des Flächennutzungsplans
rechtlich nicht bindend. Das heißt, die Fläche könnte, auch mit einer
Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, bebaut
werden.
Um den
Bereich „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ in gesamter Tiefe, ggfs. bis in die
Nähe der Eisenbahntrasse tatsächlich zu bebauen, bedarf es der Aufstellung
eines Bebauungsplans. Das heißt, dass hier die dann konkreteren Planungsabsichten
erneut in die Abwägung eingestellt würden und alle Beteiligungsschritte zur
Anhörung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange die
Möglichkeit eröffneten, die Planungsabsichten zu beeinflussen.“
Ergänzend
wird in der aktuellen Stellungnahme der Naturschutzverbände die Wichtigkeit des
Erhalts des „bäuerlichen Familienbetriebs“, der derzeit die
landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet und im umgebenden Bereich
bewirtschaftet, hervorgehoben.
Hierzu wird folgendermaßen Stellung
genommen:
Durch die
geplante Änderung der Flächennutzung im Plangebiet wurden zumindest für das
Plangebiet die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt und
letztlich für den Planbereich zukünftig gesichert.
Wie oben
dargestellt, sprechen gegen eine weitere planerische Ausweitung der
landwirtschaftlichen Fläche derzeit zum einen rechtliche Gründe. Auf Grund der knappen
Ressourcen gewerblicher Nutzflächen im Stadtgebiet hat zum anderen der Erhalt
dieser Flächenreserven zurzeit in der Abwägung einen gesamtstädtischen
Stellenwert.
2. dass – soweit unter 1. keine abweichende Abhandlung beschlossen
wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als
bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 13.12.2022 (Sitzungsvorlage WP
20-25 SV 61/098) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 13.12.2022
verwiesen;
3. dass die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen
Fassung sowie gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl.
I Nr. 6), unter Berücksichtigung der stattgefundenen Anregungen
beschlossen wird.
Das
Plangebiet liegt im Süden des Hildener Stadtgebietes zwischen der
Eisenbahntrasse Düsseldorf-Köln und der Hofstraße. Im Westen wird das Plangebiet
teilweise von der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 249 (Flur 56) und 456
(Flur 57) begrenzt. Die nördliche Grenze der Flurstücke Nr. 17 und 315 tlw.,
stellen die nördliche Grenze des Geltungsbereiches dar. Zudem umfasst das
Plangebiet die Flurstücke Nr. 16, 396 tlw., 19 tlw. (alle in Flur 57) und Nr. 2
tlw., 8 tlw., 197 tlw., 194 tlw. (alle in Flur 56). Alle Flurstücke liegen in
der Gemarkung Hilden.
Durch die
Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet
gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden, um die
Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten
Obstbaumwiese zu schaffen.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Begründung (einschließlich Umweltbericht) mit
Stand vom 24.03.2023 zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Am 13.12.2022 wurde vom Rat der Offenlagebeschluss der 53. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen der Eisenbahnlinie und der Hofstraße beschlossen. Planungsziel ist die Umwandlung einer Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft. Damit soll die Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten Obstbaumwiese geschaffen werden.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden gemäß § 3 Abs. 1 (BauGB) im Rahmen einer Bürgeranhörung am 25.08.2022 an dem Verfahren beteiligt. Ziel der Bürgeranhörung war es, ein Meinungsbild der Öffentlichkeit bezüglich der Planung zu erhalten und Anregungen aufzunehmen. Das Protokoll zur Bürgeranhörung lag dem Offenlagebeschluss vom 13.12.2022 bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Vom 23.01.bis zum 24.02.2023 erfolgte nach amtlicher Bekanntmachung am 10.01.2023 die Offenlage des Planentwurfes für die Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB beteiligt.
Von Seiten der Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten der Kreis Mettmann (bezüglich Planungsrecht) und die Naturschutzverbände BUND und NABU Bedenken bzw. Anregungen zu dem Planentwurf. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Unter Nr. 1 des Beschlussvorschlags werden Vorschläge zur Abhandlung der Stellungnahmen vorgelegt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) ging am 23.12.2022 ein Schreiben von der Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Inhalt ein, dass „keine“ raumordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Aussage wurde mit Antwort vom 01.03.2023 auf die Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPIG) hin bestätigt. Beide Schreiben sind der Anlage beigefügt.
Damit sind die regionalplanerischen Bedenken des Kreises Mettmann durch die übergeordnete Behörde nicht bestätigt worden und daher nicht relevant.
Es sind keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erforderlich machen.
Der aktuelle Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist auf einem Stand, der einen Beschluss möglich macht.
Bei einer positiven Beschlussfassung über die 53. Flächennutzungsplanänderung im Rat der Stadt Hilden könnte sie der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser nur für den Flächennutzungsplan erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel bis zu drei Monate in Anspruch. Somit könnte gegen Ende 2023 die Bekanntmachung der FNP-Änderung erfolgen und die Änderung damit Rechtskraft erlangen.
gez.
Dr. Pommer
Bürgermeister