Betreff
53. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen der Hofstraße und der Eisenbahnlinie:
1. Abhandlung der eingegangenen Anregungen
2. Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
Vorlage
WP 20-25 SV 61/120
Aktenzeichen
IV/61.1-53FNP-Hol
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.    dass zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen ist:

 

1.1  Schreiben des Kreises Mettmann vom 22.02.2023

 

Untere Wasserbehörde

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird auf die geplante Wasserschutzzone III A Hilden Karnap hingewiesen.

 

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis zur Wasserschutzzone wurde bereits vor dem Offenlagebeschluss dem Umweltbericht unter dem Punkt Schutzgut Wasser hinzugefügt.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Es bestehen keine Bedenken

 

Untere Bodenschutzbehörde

Die geplante Änderung wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde weiterhin begrüßt, da sie für das Schutzgut Boden positiv zu sehen ist. Auch liegen keine Verdachtsmomente für Altlasten vor. Daher bestehen keine Bedenken.

 

Kreisgesundheitsamt

Es bestehen keine Bedenken

 

Untere Naturschutzbehörde

Zum Landschaftsplan wird ausgeführt, dass ein westlicher Streifen des Plangebietes im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegt. Es handelt sich um die Entwicklungsfläche D 1.

6-19 „Karnap-West“ mit dem Ziel, den Landschaftszustand der Fläche bis zu einer Änderung der Bauleitpläne zu erhalten. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN-Ausschuss und Kreisausschuss ist nicht notwendig. Bezüglich der Eingriffsregelung werden mit der FNP-Änderung aus Sicht der UNB keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die geplante Obstwiese wird als Aufwertung betrachtet. Angeregt wird, die Obstwiese streifenweise mit artenreichem Regio-Saatgut neu einzusäen und alte Obstbaumsorten zu verwenden.

 

Die UNB weist bezüglich des Artenschutzes darauf hin, dass das Gelände der Bahnlinie als Biotopverbund und Lebensraum für die streng geschützte und planungsrelevante Art „Zauneidechse“ (Lacerta agilis) dient. Um ihren Lebensraum und den Biotopverbund nicht zu beeinträchtigen, wird gefordert, dass der geplante Gehölz- und Heckenstreifen längs der Bahn nicht durchgängig, sondern abschnittweise angelegt wird.

 

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise zum Landschaftsplan wurden bereits in der Begründung in Punkt 2. ergänzt, und die Ausführungen zur Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Bei der Auswahl der Obstbaumsorten ist die Unterstützung des NABU Hilden geplant, so dass von der Auswahl ökologisch hochwertiger Pflanzen auszugehen ist. Vorgesehen ist auch die Einsaht von artenreichem Saatgut auf der gesamten Fläche der Obstwiese. Die von der UNB vorgebrachten Hinweise zum Artenschutz wurden schon vor dem Offenlagebeschluss in den Umweltbericht Punkt 7.3.2 eingearbeitet. Bezüglich des geplanten Gehölzstreifens werden die Belange der planungsrelevanten Art „Zauneidechse“ berücksichtigt.

 

Planungsrecht

Es bestehen weiterhin Bedenken, da im Allgemeinen Siedlungsbereich „ASB“ (Darstellung Regionalplan für den Bereich) Flächen für die Landwirtschaft nicht vorgesehen sind. Diese sind in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum oder Agrarbereich zu planen. Das Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung kann daher erst erfolgen, wenn für das Plangebiet der Regionalplan geändert wird.

 

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

Auf Grund der Kleinräumigkeit des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) befindet, sowie der nicht parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes wird seitens der Stadt Hilden die Änderung von einer gewerblichen Baufläche in eine Fläche für die Landwirtschaft in diesem Bereich als vertretbar erachtet.

Die Anfragen gem. §34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz NRW wurden am 16.09.2022 und am 20.01.2023 bei der Bezirksplanungsstelle Düsseldorf eingereicht. Beide Anfragen ergaben mit den Antworten vom 23.12.2022 und 01.03.2023 (siehe Anlage), dass seitens der Bezirksregierung keine raumordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausweisung eine Fläche für die Landwirtschaft bestehen.

 

1.2  Schreiben des BUND und des NABU vom 24.02.2023

Die Flächennutzungsplanänderung wird als erster Schritt in Richtung Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes gesehen und daher grundsätzlich begrüßt. Um den Herausforderungen einer sich verschärfenden stadtklimatischen Situation in unserer dicht besiedelten Stadt gerecht zu werden, werden zwei Vorschläge zur Entwicklung des Gesamtgebietes gemacht. Diese betreffen die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen, die heute faktisch landwirtschaftlich genutzt werden. Als solche sollten diese insbesondere unter Klimaschutzaspekten und zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebes über dieses Verfahren oder aber zu einem späteren Zeitpunkt über ein separates Verfahren gesichert oder entsprechend entwickelt werden.

 

Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:

Da sich die Anregungen inhaltlich im Vergleich zu der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung vom 18.10.2022 nur in einem Punkt geändert haben, wird bezüglich der bekannten Anregungen auf die Stellungnahme aus der Sitzungsvorlage zum Offenlagebeschluss (WP 20-25 SV 61/099) verwiesen:

 

„Es werden in dem Schreiben von BUND und NABU Vorschläge unterbreitet, die nicht das Plangebiet betreffen. Es wird angeregt, Flächen nördlich des Plangebietes, die derzeit als gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ebenfalls als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan darzustellen. Entweder ist eine Erweiterung des jetzigen Plangebietes oder ein gesondertes Bauleitplanverfahren angedacht. Eine Erweiterung des Plangebietes wird grundsätzlich nicht empfohlen, da sich dadurch das jetzige Planverfahren verzögern würde, und damit auch die Anlage der Obstbaumwiese.

Auch gegen ein eigenes Aufstellungsverfahren für den nördlichen Bereich mit dem Ziel der Flächenumwandlung hin zu einer landwirtschaftlichen Fläche sprechen einige Gründe:

- Ein entscheidender Punkt ist, dass der Regionalplan die gesamte Fläche, auch das jetzige Plangebiet, als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) ausweist. In einem ASB sind allerdings landwirtschaftliche Flächen nicht vorgesehen. Sie sind eigentlich in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich zu planen. Auf Grund der begrenzten Fläche des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand des ASB befindet, und der nicht parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes, wird diese kleinräumige Änderung des Flächennutzungsplanes in eine Fläche für die Landwirtschaft als vertretbar erachtet.

 Es ist davon auszugehen, dass die von BUND und NABU angedachte nicht unerhebliche Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche von der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt werden wird.

- Wie aus dem Klimaanpassungsgesetz NRW zitiert, ist die Klimaanpassung ein wichtiges zu berücksichtigendes öffentliches Interesse. Allerdings unterliegt sie in einem Bauleitplanverfahren auch dem Abwägungsgebot. Die gesamten nördlichen Flächen sind als gewerbliche Reserveflächen für die Zukunft der Stadt zu betrachten und im Gegensatz zu der Fläche im Änderungsbereich auch gut zu erschließen. Die Fläche „Vorschlag 2“ dient zudem der Sicherung des dort ansässigen Gewerbeparks.

Da die Berücksichtigung der Klimaanpassung nicht nur allgemein bedeutet, auf Bebauung zu verzichten, sondern sich auch auf die Ausgestaltung baulicher Maßnahmen bezieht, könnte sie bei einer eventuellen gewerblichen Überplanung des Gebietes -zumindest teilweise- umgesetzt werden.

- Bezüglich der Flächen „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ ist nach derzeitiger Einschätzung eine Bebauung nach §34 BauGB entlang der Hofstraße möglich. Soweit es aber ein Baurecht nach §34 BauGB gibt, ist die Ausweisung des Flächennutzungsplans rechtlich nicht bindend. Das heißt, die Fläche könnte, auch mit einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, bebaut werden.

Um den Bereich „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ in gesamter Tiefe, ggfs. bis in die Nähe der Eisenbahntrasse tatsächlich zu bebauen, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplans. Das heißt, dass hier die dann konkreteren Planungsabsichten erneut in die Abwägung eingestellt würden und alle Beteiligungsschritte zur Anhörung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit eröffneten, die Planungsabsichten zu beeinflussen.“

 

Ergänzend wird in der aktuellen Stellungnahme der Naturschutzverbände die Wichtigkeit des Erhalts des „bäuerlichen Familienbetriebs“, der derzeit die landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet und im umgebenden Bereich bewirtschaftet, hervorgehoben.

 

Hierzu wird folgendermaßen Stellung genommen:

Durch die geplante Änderung der Flächennutzung im Plangebiet wurden zumindest für das Plangebiet die Belange des landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt und letztlich für den Planbereich zukünftig gesichert.

Wie oben dargestellt, sprechen gegen eine weitere planerische Ausweitung der landwirtschaftlichen Fläche derzeit zum einen rechtliche Gründe. Auf Grund der knappen Ressourcen gewerblicher Nutzflächen im Stadtgebiet hat zum anderen der Erhalt dieser Flächenreserven zurzeit in der Abwägung einen gesamtstädtischen Stellenwert.

 

2.    dass – soweit unter 1. keine abweichende Abhandlung beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 13.12.2022 (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/098) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 13.12.2022 verwiesen;

 

3.    dass die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6), unter Berücksichtigung der stattgefundenen Anregungen beschlossen wird.

 

Das Plangebiet liegt im Süden des Hildener Stadtgebietes zwischen der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Köln und der Hofstraße. Im Westen wird das Plangebiet teilweise von der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 249 (Flur 56) und 456 (Flur 57) begrenzt. Die nördliche Grenze der Flurstücke Nr. 17 und 315 tlw., stellen die nördliche Grenze des Geltungsbereiches dar. Zudem umfasst das Plangebiet die Flurstücke Nr. 16, 396 tlw., 19 tlw. (alle in Flur 57) und Nr. 2 tlw., 8 tlw., 197 tlw., 194 tlw. (alle in Flur 56). Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Hilden.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden, um die Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten Obstbaumwiese zu schaffen.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung (einschließlich Umweltbericht) mit Stand vom 24.03.2023 zu Grunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 13.12.2022 wurde vom Rat der Offenlagebeschluss der 53. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen der Eisenbahnlinie und der Hofstraße beschlossen. Planungsziel ist die Umwandlung einer Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft. Damit soll die Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten Obstbaumwiese geschaffen werden.

 

Die Bürgerinnen und Bürger wurden gemäß § 3 Abs. 1 (BauGB) im Rahmen einer Bürgeranhörung am 25.08.2022 an dem Verfahren beteiligt. Ziel der Bürgeranhörung war es, ein Meinungsbild der Öffentlichkeit bezüglich der Planung zu erhalten und Anregungen aufzunehmen. Das Protokoll zur Bürgeranhörung lag dem Offenlagebeschluss vom 13.12.2022 bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.

 

Vom 23.01.bis zum 24.02.2023 erfolgte nach amtlicher Bekanntmachung am 10.01.2023 die Offenlage des Planentwurfes für die Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB beteiligt.

 

Von Seiten der Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten der Kreis Mettmann (bezüglich Planungsrecht) und die Naturschutzverbände BUND und NABU Bedenken bzw. Anregungen zu dem Planentwurf. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Unter Nr. 1 des Beschlussvorschlags werden Vorschläge zur Abhandlung der Stellungnahmen vorgelegt.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) ging am 23.12.2022 ein Schreiben von der Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Inhalt ein, dass „keine“ raumordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Aussage wurde mit Antwort vom 01.03.2023 auf die Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPIG) hin bestätigt. Beide Schreiben sind der Anlage beigefügt.

Damit sind die regionalplanerischen Bedenken des Kreises Mettmann durch die übergeordnete Behörde nicht bestätigt worden und daher nicht relevant.

 

Es sind keine Anregungen eingegangen, die aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erforderlich machen.

Der aktuelle Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist auf einem Stand, der einen Beschluss möglich macht.

 

Bei einer positiven Beschlussfassung über die 53. Flächennutzungsplanänderung im Rat der Stadt Hilden könnte sie der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser nur für den Flächennutzungsplan erforderliche Verfahrensschritt nimmt in der Regel bis zu drei Monate in Anspruch. Somit könnte gegen Ende 2023 die Bekanntmachung der FNP-Änderung erfolgen und die Änderung damit Rechtskraft erlangen.

 

 

gez.

Dr. Pommer

Bürgermeister