Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, hat mit Urteil vom 08.05.2018 (Az.: 3K 829/17.NW) entschieden, dass der aufgrund des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 erlassene Bebauungsplan „Im Gerstel“ vom 15. Juni 1690 – soweit dieser überhaupt nach § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz (BBauG) überleitungsfähig war – keinerlei Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche enthält, weshalb kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB vorliegt, sondern ein einfacher Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB richtet.
Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09. November 2018 (8A 10751/18.OVG) bestätigt, da an der Richtigkeit des Urteils, des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße, keine ersichtlichen Zweifel bestehen.
Da die „veraltete“ Planung in letzter Zeit immer wieder zu Konflikten mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz geführt hat, soll der Bebauungsplan „Im Gerstel“ aufgehoben werden. Die Rechtsgrundlage hierzu ist in § 1 Abs. 3 BauGB begründet, da die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.