Anlass der Bebauungsplanänderung:
Mit E-Mail vom 26.11.2022 beantragt ein privater Bauherr eine Teilfläche aus dem Grundstück Flst.Nr. 785/13 (Straßengrundstück Hauptmann-Hoffmann-Straße) von der Ortsgemeinde Erlenbach zu erwerben, da er ansonsten eine massive Hangsicherungsmaßnahme durchführen muss. Aufgrund dessen, dass im derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplan Steinäcker der Ortsgemeinde Erlenbach in diesem Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt wurde, ist vor einem möglichen Verkauf der o.g. Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
Ziele und Zwecke der Planänderung
Planungsziel ist es auf den Grundstücken Flst.Nrn. 785/13 eine private nichtüberbaubare Grundstücksfläche auszuweisen. Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Steinäcker der Ortsgemeinde Erlenbach weist unter anderem eine öffentliche Verkehrsfläche sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Verkehrsbegleitgrün aus.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Ortslage Erlenbach, sind die Grundstücke Flst.Nrn. 785/13 als Wohnbaufläche (W) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Somit ist § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) Rechnung getragen.
Wahl des Verfahrens
Im vorliegenden Fall soll gemäß § 13 Abs. 1 BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden.
Städtebauliche Bedenken oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Änderung des Bebauungsplanes Steinäcker sprechen, sind derzeit nicht erkennbar. Insoweit ist die Änderung des Bebauungsplanes Steinäcker durch die Ortsgemeinde Erlenbach insbesondere aus privaten Belangen des Bauherrn, aber auch aus öffentlichen Belangen gerechtfertigt.