Mit Schreiben vom 14.06.2021 beantragt ein privater Bauherr, den Bebauungsplan Waldstraße 1 der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach, für die Grundstücke Flst.Nr.: 2687/4, 2687/6, 2691/5, 2691/6 zu ändern.
Planungsziel ist es, auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2687/4 und 2687/6 ein weiteres Baufenster für die Errichtung eines Einfamilienhauses auszuweisen. Die Erschließung soll über die Grundstücke Flst.Nrn.: 2691/5 und 2691/6 erfolgen.
Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Waldstraße 1 sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes Waldstraße 1 lassen eine Bebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2687/7 und 2687/6 nicht zu, weshalb eine Änderung notwendig ist.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Ortslage Bruchweiler-Bärenbach, sind die Grundstücke Flst.Nrn. 2687/4, 2687/6, 2691/5, 2691/6 als Wohnbaufläche (W), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Somit ist § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) Rechnung getragen.
Aufgrund des angespannten Grundstücks- und Wohnungsmarktes ist es im Interesse der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach, potentielle Flächen im Innenbereich nachzuverdichten, was dem Ziel Z 31 des Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) gerecht wird und somit auch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB entspricht.