Planungsziel ist es, die beiden bestehenden Baufenster, zu einem Baufenster zu verschmelzen, um so eine leichtere Bebauung des hängigen Geländes zu ermöglichen.
Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Felsenäcker 2. Änderung weist für das Plangebiet zwei unabhängige Baufenster aus. Da der Bauherr die beiden Grundstücke erwerben möchte und sein geplantes Wohngebäude in deren Mitte errichten möchte, ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Ortslage Erfweiler, sind die Grundstücke Flst.Nrn. 1599/5, 1599/6, 1605/4 als Wohnbaufläche (W), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Somit ist § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) Rechnung getragen.
Städtebauliche Bedenken oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Änderung des Bebauungsplanes Felsenäcker sprechen, sind derzeit nicht erkennbar. Insoweit ist die Änderung des Bebauungsplanes Felsenäcker durch die Ortsgemeinde Erfweiler, insbesondere aus privaten Belangen des Bauherrn aber auch aus öffentlichen Belangen gerechtfertigt.