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Gemeindeplanung im Dahner Felsenland

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Bebauungsplan
ERF_003-3 Felsenäcker - 3. Änderung

Planungsziel ist es, die beiden bestehenden Baufenster, zu einem Baufenster zu verschmelzen, um so eine leichtere Bebauung des hängigen Geländes zu ermöglichen.

Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan „Felsenäcker“ 2. Änderung weist für das Plangebiet zwei unabhängige Baufenster aus. Da der Bauherr die beiden Grundstücke erwerben möchte und sein geplantes Wohngebäude in deren Mitte errichten möchte, ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Ortslage Erfweiler, sind die Grundstücke Flst.Nrn. 1599/5, 1599/6, 1605/4 als „Wohnbaufläche“ (W), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO festgesetzt. Somit ist § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) Rechnung getragen.

Städtebauliche Bedenken oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Felsenäcker“ sprechen, sind derzeit nicht erkennbar. Insoweit ist die Änderung des Bebauungsplanes „Felsenäcker“ durch die Ortsgemeinde Erfweiler, insbesondere aus privaten Belangen des Bauherrn aber auch aus öffentlichen Belangen gerechtfertigt.

Digitalisierungsgrundlage: DGK 5
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Ansprechperson

Verfahrensschritte

  • 22.07.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 22.07.2021, Beschluss zur öffentlichen Auslegung
  • 24.09.2021 - 25.10.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 02.12.2021, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 13.01.2022, Veröffentlichung im Amtsblatt

Bezüge zu anderen Planverfahren

Anhänge