Die Bezirksregierung Münster hat gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 83 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für
· den Brüggenbach von der Grenze zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mussenbaches (km 0,17) bis östlich des Gewerbegebietes Freckenhorst-Ost (km 6,12),
· den Spillenbach von der Mündung in den Brüggenbach bis km 1,4 sowie
· den Holzbach (Holtbach) von der Beelener Straße an der Grenze zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ems (km 0,1) bis süd-östlich des Gewerbegebietes Warendorf-Kamp (km 2,55)
neu ermittelt.
Gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird in entsprechender Anwendung des § 73 Abs.2 und 3a VwVfG NRW ein Anhörungsverfahren durchgeführt.