Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat die Europäische Gemeinschaft eine gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der in den Mitgliedstaaten sogenannter Umgebungslärm, hervorgerufen z. B. durch Verkehrs-, Flug- oder Industrielärm, mit rechnerischen Mitteln zu erfassen und Möglichkeiten der Lärmminderung zu ermitteln sind. Diese Umgebungslärmrichtlinie ist über die §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetzes in nationales Recht übernommen worden. Als Instrument zur Ermittlung der Lärmsituationen, deren Dokumentation und die Darstellung von Lärmminderungsmaßnahmen ist entsprechend der Umgebungslärmrichtlinie ein sog. Lärmaktionsplan von den Kommunen der Mitgliedstaaten zu erstellen. Die Umgebungslärmrichtlinie sieht dazu zwei Stufen, abhängig u. a. von der Größe von Ballungsräumen und der Höhe des Verkehrsaufkommens auf Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundes- und Landesstraßen) sowie Hauptbahnlinien, vor.
So waren in der 1. Stufe bundesweit der
zu ermitteln und in einem Lärmaktionsplan darzustellen.
In der 2. Stufe waren bundesweit der
in einem Lärmaktionsplan zu ermitteln und zu dokumentieren.
Auch die Stadt Bergkamen war über die EU-Umgebungslärmrichtlinie dazu aufgefordert, einen Lärmaktionsplan im Rahmen der 2. Stufe zu erstellen. Allerdings betraf dies, entsprechend der oben aufgeführten Mindestvorgaben, nicht alle Bereiche des möglichen Umgebungslärms, sondern nur den Teil des Verkehrslärms auf Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. Die Ermittlung des Umgebungslärms entlang der Bahnlinien obliegt dem Eisenbahnbundesamt. Bei Unterschreitung der Mindestvorgabe von 30.000 Zügen pro Jahr entfällt allerdings diese Pflicht gemäß der Umgebungslärmrichtlinie. Nach Angaben des Eisenbahnbundesamtes liegt die jährliche Zugfrequenz der Hamm-Osterfelder Bahnlinie unterhalb der Schwelle von 30.000 Zügen pro Jahr, so dass keine Lärmkartierung dieser Strecke vom Eisenbahnbundesamt durchgeführt wurde.