Bebauungsplan in Bearbeitung
5/21 Gewerbegebiet Oberobsang im Stadtteil Herzoghöhe
Zur Deckung des prognostizierten Gewerbeflächenbedarfs der Stadt Bayreuth wurde bereits 2009 bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die Darstellung einer gewerblichen Baufläche (Gewerbegebiet) in Oberobsang in die vorbereitende Bauleitplanung aufgenommen. In Anbetracht der zunehmenden Gewerbeflächenknappheit wird es nun erforderlich, auch dieses bauleitplanerisch eben an dieser Stelle in Oberobsang vorgesehene Flächenpotenzial zu mobilisieren. Dies entspricht auch dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Konkret soll als ein mögliches Entwicklungsszenario der Brauereistandort und damit gezielt die Brautradition in Bayreuth erhalten und gestärkt werden. Das Gewerbeflächenpotenzial in Oberobsang soll in diesem Szenario für die Erweiterung einer Bayreuther Brauerei entwickelt werden, die an ihrem historisch gewachsenen Produktionsstandort über nicht ausreichende (flächenbezogene) Entwicklungsmöglichkeiten verfügt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt Bayreuth bei der Wahl der Planungsinstrumente, mit denen sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen möchte, frei ist (vgl. VGH München, B. v. 27.07.2021 – 15 N 20.2639). Hier wird ein Angebotsbebauungsplan für einen Teilraum im Stadtgebiet, für den ein konkretes Vorhabeninteresse vorliegt, aufgestellt (projektbezogener Angebotsbebauungsplan). Dabei ist es legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 01.08.2016 – 8 B 10637/16; OVG NRW, U. v. 17.02.2011 – 2 D 36/09.NE). Letzteres ist hier der Fall, da das städtebauliche Interesse der Stadt Bayreuth im vorliegenden Fall
- in der Stärkung des Wirtschaftsstandortes, um die Aufgaben eines Oberzentrums für seinen Verflechtungsbereich erfüllen zu können (zentralörtlicher Versorgungsauftrag),
- in der Deckung des Gewerbeflächenbedarfs und
- im Entgegenwirken gegen die fortschreitende Gewerbeflächenknappheit
begründet ist. Dabei kommt der Stadt Bayreuth bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99). Die Bebauungsplanaufstellung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Gewerbeflächen eine städtebauliche Zielrichtung.
Auch wenn die Stadt Bayreuth mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen (vgl. OVG NRW, U. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11; OVG Nds., U. v. 04.01.2011 – 1 MN 130/10; auch: BVerwG, B. v. 25.02.2015 – 4 VR 5/14). Ein Angebotsbebauungsplan ist das flexiblere Instrument. Die Festsetzungen der gegenständlichen Angebotsplanung definieren daher für den Fall, dass der Brauereineubau nicht in der beabsichtigten Form zur Umsetzung kommt, den städtebaulich verträglichen Rahmen z.B. auch für eine kleinere Brauereilösung mit ergänzendem Gewerbe (Lagerung, Logistik o.ä.) oder ein klassisches Gewerbegebiet mit mehreren Gewerbebetrieben. Ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan kann letztlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 01.08.2016 – 8 B 10637/16). Die Stadt Bayreuth ist aufgrund der Knappheit an Gewerbeflächen an der tatsächlichen Umsetzung eines Gewerbegebietes – unabhängig davon, welche konkreten Projekte zur Realisierung kommen – in hohem Maße interessiert.
Für das geplante Gewerbegebiet sind über die gegenständlichen Bauleitplanverfahren (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB: Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 35 und Aufstellung Bebauungsplan Nr. 5/21) zunächst die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Ansprechperson
Name | Telefon | |
---|---|---|
Herr Bödeker | 0921 251480 | Stadtplanungsamt@stadt.bayreuth.de |
Verfahrensschritte
- 30.06.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
- 09.08.2021 - 17.09.2021, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
- 15.08.2022 - 29.09.2022, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Bezüge zu anderen Planverfahren
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Ist eine Änderung von
- 8/71 Kulmbacher Straße - Bahnlinie Bayreuth-Thurnau
- 2/87 Zwischen Kulmbacher Straße und Drossenfelder Straße
- 1/01 Oberobsang / Himmelkronstraße (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 1/95)
Parallelverfahren
Anhänge
- Plandokumente zur Öffentlichen Auslegung
- Amtsblatt
- Gutachten
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Opus Apr. 2022
- Baugrunduntersuchung, Dr. Ruppert & Felder, Sept. 2021
- Beurteilung Versickerungsmöglichkeiten, Dr. Ruppert & Felder
- Immissionsprognose zu Geruch, GfBU-Consult, Mai 2022
- Schallimmissionsmessungen Nachbarschaft, IBAS, Mai 2022
- Schalltechnische Messungen Vorbelastung, IBAS, Feb. 2022
- Schalltechn. Untersuchungen, Emissionskontingentierung, IBAS
- Stadtklimatische Einschätzung, Prof. Dr. Thomas, UBT, Dez 21
- Verkehrsuntersuchung, R+T Verkehrsplanung GmbH, Mai 2022
- Weitere umweltbezogene Informationen