Sanierungssatzung

Sanierungssatzung "Zentralort Aldenhoven"

Sanierungssatzung „Zentralort Aldenhoven“

 

Die Gemeinde Aldenhoven wird im September 2022 den überarbeiteten Antrag für die Gewährung von Städtebaufördermittel bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einreichen. Das hierzu erforderliche Integrierte Handlungskonzept wurde von der Gemeinde Aldenhoven, in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Büro HJP Planer aus Aachen, in enger Korrespondenz mit der Bezirksregierung Köln geschärft. Ziel ist eine Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ ab dem Programmjahr 2023.

Das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ verfolgt die Ziele, die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt im definierten Programmgebiet zu erhöhen, die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft zu stärken.

Bei positivem Bescheid bedeutet dies einen Programmstart im „Zentralort Aldenhoven“ ab dem kommenden Jahr mit einer Förderquote von 90%.

 

Zur Umsetzung von geförderten Maßnahmen aus dem Integrierten Handlungskonzept ist eine rechtskräftige Sanierungssatzung mit parzellenscharfer Gebietsabgrenzung notwendig.

Hierzu hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 23. Juni 2022, die von Verwaltung und Büro HJP Planer aus Aachen erarbeitete Sanierungssatzung inklusive Gebietsabgrenzung, beschlossen und diese zur Beteiligung der öffentlichen Träger freigegeben.

 

Das Satzungsgebiet resultiert insbesondere aus den Ergebnissen einer sozialräumlichen, strukturellen und städtebaulichen Analyse, den gesteckten investiven und konsumtiven Maßnahmen und den Baualtersklassen des Quartiers. Folgende Schwerpunkte sind im Rahmen der Quartiersanalyse vertieft untersucht worden:

·                Bevölkerungsstruktur

·                Wirtschaft

·                Verkehr und Mobilität

·                Nahversorgung und Daseinsvorsorge

·                Soziale Infrastruktur

·                Technische und digitale Infrastruktur

·                Energieversorgung

·                Kulturelles Leben

·                Ortsbild und Baugestaltung

·                Grüngestaltung und Landschaftsökologie

 

Im Rahmen der Untersuchungen zum Integrierten Handlungskonzept wurden innerhalb des dort definierten Untersuchungsgebiets „Zentralort Aldenhoven“ erhebliche städtebauliche Funktionsverluste im Sinne des § 171 a des Baugesetzbuches (BauGB) festgestellt.

Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der innerörtlichen Bereiche und zur Anpassung der Siedlungsstruktur an die Erfordernisse der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft schlägt das Planungsbüro HJP vor, das Sanierungsgebiet „Zentralort Aldenhoven“ wie im Plan dargestellt, auszuwählen. Zur Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen im Stadtumbaugebiet werden zukünftig Fördermittel eingesetzt.

Zur Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollen in besonders betroffenen Bereichen innerhalb des Sanierungsgebietes ergänzend städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wird. Analysen die im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Handlungskonzeptes erstellt wurden, haben für einzelne Bereiche innerhalb des Sanierungsgebietes einen weitergehenden Handlungsbedarf festgestellt. Dieser begründet sich durch eine Reihe städtebaulicher Missstände, die in diesen Bereichen gehäuft auftreten:

•           mangelhafte Verknüpfung von Einzelhandelslagen und Wohnlagen

•           fehlende städtebauliche Integration von Einzelhandelslagen

•           fehlende soziale und kulturelle Infrastruktur

•           mangelhafte Ausstattung der öffentlichen Räume

•           fehlende Barrierefreiheit der öffentlichen Räume

•           Investitionsstau an Immobilien, dadurch nicht mehr zeitgemäße Grundrisse und Ausstattung

•           Problemimmobilien, durch die sich negative Auswirkungen auf die Umgebung ergeben

•           sehr geringer Anteil an barrierefreien Wohnungen

 

Damit entspricht das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung und nach seiner sonstigen Beschaffenheit nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Ziel und Zweck der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ist, die erkannten Missstände zu beheben.

Die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, die energetische Beschaffenheit und die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung müssen nachhaltig verbessert werden. Vorgesehene Maßnahmen sind die Modernisierung und die Instandsetzung der privaten Immobilien (Modernisierung der Grundrisse, Abbau von Barrieren, energetische Sanierung, Verbesserung der Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen, Modernisierung der technischen Ausstattung, Schaffung attraktiver wohnungsnaher Freiflächen) durch die Unterstützung privater Bauvorhaben, die den Sanierungszielen entsprechen.

Für Eigentümer und Eigentümerinnen ist das Satzungsgebiet vor allem für die Maßnahmen wie das Hof- und Fassadenprogramm, die aufsuchenden Immobilien- und Sanierungsberatung oder die begleitende Quartiersarbeit wichtig. Eine Zuwendung und Umsetzung von Maßnahmen der Städtebauförderung ist nur im dargestellten Satzungsgebiet erlaubt.

 

Sanierungsverfahren

 

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (§§ 152 bis 156 a BauGB, „Ausgleichsbeträge“) und die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB werden ausgeschlossen.

Für das Erreichen der Sanierungsziele, vorrangig der Modernisierung und der Instandsetzung privater Immobilien innerhalb des Sanierungsgebietes, ist das gewählte Sanierungsverfahren nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zweckmäßig.

 

Abgrenzung des Sanierungsgebietes

 

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Bereiche, in denen mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:

•           Bausubstanz aus der Wiederaufbauphase, die mit den damals verfügbaren Mitteln und nach den damaligen Wohn- und Geschäftsvorstellungen errichtet wurde

•           Nahversorgungsbereiche die städtebaulich nicht in die Ortsstruktur integriert sind

•           öffentliche Bereiche die für Fußgänger unterdimensioniert und nicht barrierefrei gestaltet sind

•           Freiflächen die ihrer Lage in der Ortsstruktur entsprechend unternutzt sind

•           Altbausubstanz die entsprechend ihrem Baustandard heutigen Ansprüchen ein zeitgemäßes Wohnen nicht entspricht

•           ungenutzte, teilweise nicht separat erschlossene Dach- und Obergeschosse

•           besonderer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf

•           ungeordnete Gemengelagen

 

Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

 

Gemäß § 137 BauGB sind die Gründe und Ziele der Sanierung mit den betroffenen Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen zu erörtern. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

 

Das Integrierte Handlungskonzept wurde unter reger Mitwirkung und Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet. Am 18.04.2018 fand im Rahmen einer Auftaktveranstaltung ein Workshop mit den anwesenden Bürgern statt, bei dem Anregungen und Ideen zu Inhalten und Zielen des InHKs erarbeitet und dokumentiert wurden. Am 03.07.2019 fand eine weitere Informationsveranstaltung zu den Ergebnissen des InHKs und der hierin enthaltenen Festlegung des „Sanierungsgebietes Zentralort Aldenhoven“ statt. Anregungen oder abwägungsrelevante Stellungnahmen wurden hierbei und im Anschluss nicht vorgebracht.

 

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Gemeinde Aldenhoven die betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Betroffenen permanent über die Ziele, Inhalte und Optionen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sowie die Vorteile und Möglichkeiten für Private durch die Gebietsabgrenzung informieren und mit den Betroffenen erörtern.

 

Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

 

In dieser Offenlage ist nun die Sanierungssatzung sowie die Gebietsabgrenzung, in derer die Vorteile durch die Städtebauförderung geltend gemacht werden können, ersichtlich. Das Gebiet erstreckt sich über den Zentralort Aldenhoven.

Bei der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 139 BauGB die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 


Ansprechperson

Verfahrensschritte

Anhänge

Beteiligung

Weitere Plandaten