Mittels der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 sollen die Gestaltungsspielräume der Grundstückseigentümer erweitert werden. Zu diesem Zweck sollen Zäsuren im Baufenster geschlossen werden. Die verfahrensgegenständlichen Flächen umfassen den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das Verfahren auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.