Mittels der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 soll die Schließung der bestehenden Zäsur des Baufensters auf den verfahrensgegenständlichen Flächen erfolgen. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist das Verfahren auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführen.