Allgemeines
Bei der Errichtung und Änderungen von baulichen Anlagen sind grundsätzlich die Bestimmungen des Baurechtes und des Planungsrechtes einzuhalten. Im Gegensatz zum Baurecht, das in der Landesbauordnung einheitlich für ein Bundesland geregelt ist, liegen für unterschiedliche Bereiche im Gemeindegebiet verschiedene Möglichkeiten der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes vor.
Im Gegensatz zum so genannten
Flächennutzungsplan, der das Gemeindegebiet "grob" nach bestehenden und geplanten unterschiedlichen Bodennutzungen ordnet, richtet sich die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstückes nach dem jeweils geltenden verbindlichen Planungsrecht, d.h. nach dem § 30 Baugesetzbuch (BauGB) -
Bebauungsplan (i.d.R. größere Baugebiete), oder nach dem § 34 BauGB -
Innenbereich (i.d.R. bebaute Ortskerne) oder nach dem § 35 BauGB - Außenbereich (i.d.R. Agrar- und Forstflächen, sowie Grünflächen außerhalb der bebauten Ortsteile).
Auskunft
Weitere wichtige grundstücksrelevante Informationen erhalten Sie auch unter
Grundstücksinformationen. Wünschen Sie eine persönliche Auskunft zum geltenden Planungsrecht und zu den hieraus resultierenden baulichen Möglichkeiten sowie zu weiteren grundstücksrelevanten Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner unter
Wichtige Ansprechpartner/Adressen.
Hinweis
Zur Bauberatung sind genaue Grundstücksbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Straße, Hausnummer) erforderlich.