Sondernutzungssatzung neu gefasst
Die Ahauser Innenstadt hat durch die Neugestaltung der Fußgängerzone deutlich an Attraktivität gewonnen.
Für das äußere Erscheinungsbild der Fußgängerzone ist - neben deren unmittelbarer Gestaltung - auch deren Nutzung
von Bedeutung. Hier kann die Stadt als Ortsrechtsgeber nur mittelbar Einfluss nehmen. Dies hat der Rat der Stadt
am 24. August 2006 u. a. mit der Neufassung der
Sondernutzungssatzung (Download PDF-Datei, 88 KB) getan.
Damit ist im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des Einzelhandels, der Gastronomie u. a. Nutzer des
öffentlichen Raums ein für jedermann verbindlicher Rahmen gesetzt.
Die Sondernutzungssatzung regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichen Straßen.
Insbesondere im Bereich der Fußgängerzone werden eine Vielzahl von Sondernutzungen unterschiedlichster Art - häufig
auch ohne die erforderliche Genehmigung - ausgeübt. Hierzu zählen u. a. Warenauslagen vor den Geschäften,
Werbeanlagen und Außengastronomie.
Die Nutzung des öffentlichen Raums beispielsweise zum Zwecke der Außengastronomie trägt zur notwendigen Belebung der
Fußgängerzone bei. Andererseits können Sondernutzungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Sondernutzungen
das äußere Erscheinungsbild der neugestalteten Fußgängerzone erheblich beeinträchtigen (z. B. Warenauslagen auf
Lieferpaletten). Daher soll künftig über Sondernutzungen nach festgelegten Regeln in jedem Einzelfall entschieden
werden. Gleichzeitig soll der durch die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen entstehende wirtschaftliche Vorteil
durch die Zahlung einer Sondernutzungsgebühr ausgeglichen werden
Für die Sondernutzungen gelten insbesondere folgende Regeln:
- Die notwendigen Rettungswege (Fahrwege für Rettungsfahrzeuge) sind von Sondernutzungen freizuhalten.
- Im Bereich der Fußgängerzone können die Einzelhändler grundsätzlich Flächen bis zu einer Tiefe von 2,0 m
vor ihrem Gebäude für Sondernutzungen in Anspruch nehmen. Flächen für die Außengastronomie können losgelöst von
dieser 2,0 m-Regelung, unter Berücksichtigung der im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung stehenden Flächen,
individuell vereinbart werden.
- Für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen werden in der Erlaubnis besondere Bedingungen festgelegt.
So ist im Bereich der Fußgängerzone eine Verankerung von Aufbauten (z. B. Zelte oder Stände) in der Oberfläche
nicht mehr zulässig. Beschädigungen der Oberfläche sind grundsätzlich auf Kosten des Erlaubnisinhabers zu beseitigen.
Die Gebühren für Sondernutzungen im Bereich der Fußgängerzone (Zone 1) sollen vollständig an die Ahaus Marketing & Touristik
GmbH zur Finanzierung künftiger Stadtmarketingaktionen weitergeleitet werden. Die Gebühren für Sondernutzungen in den
Zonen 2 und 3 dienen insbesondere der Refinanzierung der Personal- und Sachaufwendungen für die Erteilung von Genehmigungen
und der notwendigen Kontrollmaßnahmen.
Nach den Vorstellungen der Stadt soll das
Mobiliar für den Außenverkauf und die Außengastronomie den positiven
Gesamteindruck der neugestalteten Fußgängerzone unterstützen. Damit entsprechende Investitionen in einem zeitlichen
Zusammenhang zur baulichen Neugestaltung der Fußgängerzone getätigt werden, enthält der Gebührentarif zur
Sondernutzungssatzung unter Ziffer 6 folgende, zeitlich befristete
Investitionsförderung:
"In den Jahren 2005 - 2008 getätigte Investitionen in anspruchsvolles Mobiliar führen für 1 Kalenderjahr
in Höhe von max. 50 % der vorher mit dem Stadtplanungsamt abgestimmten Investitionssumme zu einer entsprechenden
Reduzierung der Sondernutzungsgebühr bis auf 0,00 €.
Durch die
zeitliche Begrenzung auf Investitionen in den Jahren 2005 - 2008 soll eine baldige Durchführung
entsprechender Maßnahmen erreicht werden. Mit der Einbeziehung des Jahres 2005 sollen auch bereits im Vorfeld
getätigte Investitionen berücksichtigt werden. Ein Gleichbehandlung ist damit gewährleistet.
Das
Gestaltungshandbuch Sondernutzung Innenstadt (Download PDF-Datei, 1,3 MB) soll Sie bei der Auswahl eines auf die neugestaltete Fußgängerzone
abgestimmten Mobiliars unterstützen. Die Anforderungen an die Gestaltung des Mobiliars werden in allgemein
verständlicher Art in Wort und Bild erklärt sowie anhand von Beispielen veranschaulicht. Darüber hinaus sind
die Mitarbeiter des Fachbereichs Stadtplanung gerne bereit, Sie zu beraten und Auskünfte zu erteilen. Nutzen Sie die
Möglichkeit zur persönlichen Beratung.
Das Gestaltungshandbuch Sondernutzung Innenstadt ist in Zusammenarbeit mit dem Büro reicher haase architekten,
Aachen entstanden. Informationen über das Büro erhalten Sie unter
www.rha-architekten.de.
Die Sondernutzungssatzung ist am 3. September 2006 in Kraft getreten.
Ansprechpartnerin zum Gestaltungshandbuch Sondernutzung Innenstadt
Name |
Telefon |
E-Mail |
| Anja Herbasch |
(0 25 61) 72 431 |
 |
Ansprechpartner für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
Name |
Telefon |
E-Mail |
| Theo Witte |
(0 25 61) 72 250 |
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