Änderung der Sanierungssatzung Innenstadt beschlossen
Finanzhilfen, die der Bund an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen gewährt, dürfen nur
- auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts und
- in räumlich abgegrenzten Fördergebieten
eingesetzt werden. Das
Entwicklungskonzept Innenstadt Ahaus ist ein solches städtebauliches Entwicklungskonzept.
Die räumliche Abgrenzung kann im Rahmen des Städtebauförderprogramms «Aktive Stadt- und Ortsteilzentren» u. a. als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. Ein entsprechendes Sanierungsgebiet hat der Rat der Stadt am 23. Mai 2002 beschlossen. Grundlage des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist das Entwicklungskonzept Innenstadt Ahaus in seiner ursprünglichen Fassung.
Gegenstand der 1. Änderung, die der Rat der Stadt am 14. Juli 2010 beschlossen hat, ist die Einbeziehung des Kulturzentrums Ahaus in den räumlichen
Geltungsbereich der Sanierungssatzung (Download PDF-Datei, 1,3 MB). Der Standort des Kulturzentrums lag bislang außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets.
Im Zusammenhang mit der förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebietes wird auf Folgendes hingewiesen:
- Die Voraussetzungen für die förmliche Festsetzung eines Sanierungsgebietes in § 136 BauGB sind gegeben.
- Von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 (1) BauGB kann abgesehen werden, da mit dem Entwicklungskonzept Innenstadt Ahaus hinreichende Beurteilungsgrundlagen bereits vorliegen (§ 141 (2) BauGB).
- Die Sanierung kann im vereinfachten Sanierungsverfahren, ohne Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152-156 BauGB durchgeführt werden
(§ 142 (4) Halbsatz 1 BauGB). Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften regeln die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen in Sanierungsgebieten. Das Recht Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB oder des KAG zu erheben, bleibt unberührt.
- Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ist entbehrlich (§ 142 (4) Halbsatz 2 BauGB). § 144 BauGB regelt die Genehmigungspflicht bestimmter Vorhaben und Rechtsvorgänge in Sanierungsgebieten.
- Die Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke entfällt (§ 143 (2) Satz 4 BauGB).
Diese Fassung der
Sanierungssatzung Innenstadt (Download PDF-Datei, 431 KB) berücksichtigt:
- die Sanierungssatzung - Innenstadt -, in Kraft getreten am 26. Juni 2002
- die 1. Änderung der Sanierungssatzung - Innenstadt -, in Kraft getreten am 26. Juli 2010
Die hier veröffentlichte Sanierungssatzung dient lediglich Informationszwecken. Für eine verbindliche Auskunft sprechen Sie bitte mit der bzw. dem jeweiligen Ansprechpartner/in.
Ansprechpartner zur Sanierungsssatzung Innenstadt
Name |
Telefon |
E-Mail |
| Walter Fleige |
(0 25 61) 72 430 |
 |
| Anja Herbasch |
(0 25 61) 72 431 |
 |
| Julia Althaus |
(0 25 61) 72 432 |
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